Kosten für Liposuktion sind außergewöhnliche Belastung

Finanzgericht Sachsen – VI R 36/20 – 

Das Finanzgericht Sachsen hat ein erfreuliches Urteil für betroffene Frauen gefällt (Az. 3 K 1498/18). Es bejaht die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten, die die Frauen für die Liposuktion zahlen müssen. 

Diese können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das soll auch ohne ein vorheriges amtsärztliches Gutachten möglich sein. Eine ärztliche Verordnung soll als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit genügen.

Die Klägerin litt unter einem Lipödem in Stadium I. Nach Ablehnung durch ihre Krankenkasse, zahlte sie die Liposuktion selbst und machte diese steuerlich geltend, ohne dem Finanzamt ein amtsärztliches Attest über die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen vorzulegen.

Das Finanzamt lehnte die steuerliche Anerkennung ab. Es fehle ein Attest und außerdem würde es sich bei einer Liposuktion bei Lipödem nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handeln.

"Sollte der Bundesfinanzhof befinden, dass die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Methode ist, wäre das eine wichtige Wegmarke auf dem Weg zur Anerkennung der Liposuktion auch in der Sozialversicherung."
Ruth Leitenmaier
Rechtsanwältin

Das Finanzgericht sah das nicht so. Bei der Liposuktion bei Lipödem handele es sich nicht um eine Schönheitsoperation, sondern um eine medizinisch indizierte Therapie.

Schönheitsoperation, sondern um eine medizinisch indizierte Therapie.

In der medizinischen Fachliteratur werde dies ebenso gesehen. Auch im Methodenbewertungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses zu dieser Therapie fänden sich entsprechende Stellungnahmen. Bei einer wissenschaftlich anerkannten Therapie sei ein amtsärztliches Attest daher nicht mehr notwendig.

Was bedeutet das für die betroffenen Frauen? Die Finanzämter haben Revision gegen die Entscheidung eingelegt (Az. VI R 36/20). Die Chancen für eine Rechtssprechungsänderung stehen aber nicht schlecht. 

Frauen, die derzeit kein Attest vorlegen können, z.B. weil die Gesundheitsämter sich weigerten, und die deshalb mit den Finanzämtern Problem haben, sollten Einspruch gegen ablehnende Bescheide eingelegen und auf die bevorstehendeGrundsatzentscheidung hinweisen. 

„Sollte das oberste Finanzgericht ebenfalls befinden, dass die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte 

 

Methode ist, wäre das eine wichtige Wegmarke auf dem Weg zur Anerkennung der Liposuktion auch in der  Sozialversicherung,“ findet auch die auf Lipödem-Themen spezialisierte Patientenanwältin Ruth Leitenmaier. (https://www.kanzlei-leitenmaier.de/)

Hier geht es zu den Informationen des FG Sachsen…

 

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Argumentation
97%
Überzeugungskraft
97%

Die Entscheidung des Finanzgerichts aus Sachsen liegt noch nicht mit Gründen vor. Der Pressemitteilung sind aber beachtliche Überlegungen des Gerichts zu entnehmen.

 

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