Ja, fand das BSG. Die Argumente sind nachvollziehbar – aber sie wirken etwas lebensfern:
„Ihre Gesellschafterstellung versetzte sie nicht in die Lage, in dieser Tätigkeit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall zu verhindern,“ so das Urteil. Das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH obliege nicht der Gesellschafterversammlung, sondern der laufenden Geschäftsführung.