BSG: Skuriller Fall zur Sozialversicherung

– B 12 KR 30/19 R –

Heute hat das Bundessozialgericht die Urteilsgründe eines skurrilen Falles aus dem Sozialversicherungsrecht veröffentlicht. Das BSG stellte die Sozialversicherungspflicht einer Sachbearbeiterin fest. 

Das überrascht an sich noch nicht. Interessant ist aber die Wendung, dass diese Sachbearbeiterin 70 Prozent der Gesellschaftsanteile hielt. Kann jemand in seinem eigenen Unternehmen abhängig beschäftigt sein?

 

Ja, fand das BSG. Die Argumente sind nachvollziehbar – aber sie wirken etwas lebensfern: 

„Ihre Gesellschafterstellung versetzte sie nicht in die Lage, in dieser Tätigkeit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall zu verhindern,“ so das Urteil. Das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH obliege nicht der Gesellschafterversammlung, sondern der laufenden Geschäftsführung. 

 

Noch einmal zum Mitdenken: Der Gesellschafter ist in seinem eigenen Unternehmen abhängig beschäftigt, weil er Weisungen des von ihm berufenen Geschäftsführers nicht verhindern kann. 

Vielleicht war der zu entscheidende Fall wirklich sehr skurril. Aber irgendwie kennt man das so aus dem Arbeitsleben anders, oder?

Hier geht es zu den Entscheidungsgründen…

 

Mehr Informationen zu diesem Beitrag:

Argumentation
33%
Überzeugungskraft
50%

Die Argumentation des BSG erscheint nicht sehr lebensnah. Die Entscheidung mag im Einzelfall passen, als allgemeiner Rechtssatz taugt sie nicht.

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