BSG: Endlich Klarheit zur Verlegung von Arztstellen

Urteil vom 30.09.2020 – B 6 KA 18/19 R –

Das BSG hat eine Grundsatzentscheidung zur Verlegung von Arztstellen getroffen. Unstreitig war, dass Arztstellen zwischen zwei MVZ transferiert werden können, wenn 

diese eine gemeinsame Träger-GmbH haben.

Geht das aber auch, wenn zwar jedes MVZ in einer eigenen GmbH „steckt“, diese aber zu einem gemeinsamen Konzern gehören, also identische Gesellschafter haben?

Das Bundessozialgericht bejaht dies. Offenbar gab den Ausschlag, dass Zulassungsausschüsse in den letzten Jahren uneinheitlich dazu entschieden hatten, ob eine Träger-GmbH mehrere MVZ haben durfte. Deutschland ist deshalb ein bunter Teppich aus Zulassungsbezirken mit „Mehr-MVZ-GmbHs“ und solchen 

nur mit „Ein-MVZ-GmbHs“.

Die zweite Gruppe sei benachteiligt, wenn man eine Verlegung nur bei Träger-, nicht aber bei Gesellschafteridentität durchführen dürfe – und diese widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. 

Nun ist das vertretbar, geht aber etwas an der eigentlichen Frage vorbei. Wann ist den ein Arztstellen-Transfer noch eine Verlegung und wann schon eine Veräußerung?

Was wäre zum Beispiel, wenn eine MVZ-GmbH als Tochter einer anderen MVZ-GmbH gegründet wurde?

Dann wären die Träger und deren Gesellschafter unterschiedlich – aber dennoch wäre das wohl eher eine Verlegung innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit als eine Verschiebung zwischen unterschiedlichen Unternehmen. Es bleibt abzuwarten, was dazu dann in den fertigen Urteilsgründen zu entnehmen ist. 

Hier geht es zu den Informationen des BSG…

 

Mehr Informationen zu diesem Beitrag:

Argumentation
50%
Überzeugungskraft
90%

Die Entscheidung des BSG ist im Ergebnis überzeugend. Die Argumentation bleibt abzuwarten – hier ist noch Potenzial.

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