Verhandlung von Verträgen zur Besonderen Versorgung
Gute Ideen alleine reichen nicht…
Wenn innovative Ideen im Gesundheitswesen diskutiert werden, wird oft der Ruf nach dem Abschluss von Verträgen zur Besonderen Versorgung (früher Integrierte Versorgung) laut. Die Voraussetzungen sind in § 140a SGB V geregelt und lassen vielfältige Ansätze und Gestaltungsmöglichkeiten zu. Allerdings müssen die Krankenkassen eine Besondere Versorgung auch für sinnvoll halten – und hier reichen tolle Ideen und Innovationswillen häufig nicht aus.
Häufig lässt sich schnell herausfinden, ob eine Idee überhaupt in den Rahmen des § 140a SGB V passt. Die Versorgung muss zunächst einmal intersektoral oder interdisziplinär angelegt sein. Oft ist dies gegeben, manchmal kann man als Berater vernünftige Anregungen zu einer Überarbeitung des Projektidee geben und nur selten, scheitert es bereits an dieser Hürde. Problematischer ist schon die Frage, inwieweit die angedachte Besondere Versorgung überhaupt von den Strukturen der Regelversorgung abweicht. Hier fehlt es nicht selten an genügend Wissen und an „erfinderischer Höhe“: Wenn die neue Versorgungsform sich darin erschöpft, Regelversorgung mit einem gedanklichen Überbau zu überwölben und statt der normalen Vergütungssätze Komplexziffern zu kreieren, reicht dies in der Regel nicht.
Die größte Hürde für die Leistungserbringerseite ist allerdings, die Krankenkassen von der Sinnhaftigkeit ihrer Ideen zu überzeugen. Stellt sich eine Verbesserungsidee auch aus Sicht der Kassen als notwendig dar? Hier kennen Innovatoren oft die Interessenlage der Kassenseite zu wenig. Geht es um eine „harte“ Versorgungslücke und kann diese in der Regelversorgung nach längeren Bemühungen nicht geschlossen werden, sind die Chancen am besten. Reine Innovationsideen haben es schwerer, wenn sich nicht – möglichst durch wissenschaftliche Daten untermauert – klar unterlegen lässt, dass die versprochenen Innovationen auch wirklich nachhaltige Auswirkungen auf die Versorgung und / oder Wirtschaftlichkeit haben. Globalrechnungen mit vermeintlichen Einspareffekten reichen meist nicht aus.
Die Verhandlung eines Vertrags zur Integrierten Versorgung erfordert sorgfältige Vorbereitung und strategisches Vorgehen. Informieren Sie sich zunächst gründlich über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Sammeln Sie Daten und Nachweise, die die Vorteile der Integrierten Versorgung untermauern. Dies kann Fallstudien, Forschungsergebnisse oder Leistungskennzahlen umfassen. Sollten Sie auf Interesse stoßen, ist es meist ratsam, frühzeitig anzusprechen, welche Vergütungshöhe überhaupt realistisch ist. Nicht selten finden sich in der Praxis Beispiele für Verträge, die jahrelang verhandelt wurde und bei denen die finanziellen Effekte so marginal sind, dass sie im Grunde keinen Anreiz für Leistungserbringer bieten, sich an der Besonderen Versorgung zu beteiligen.
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