Wenn ein Krankenhaus einen Reha-Patienten weiterversorgt, weil für die Weiterbehandlung keine geeignete Reha-Klinik zur Verfügung steht, muss die Krankenkasse zahlen – auch was das Krankenhaus keine Reha-Zulassung hat.
Das hat heute das Bundessozialgericht entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 13/19 R). Spannend ist, dass offenbar die Rechtsgrundsätze über ärztliche Notfallversorgung gelten sollen. Danach dürfen „andere Ärzte … in Notfällen in Anspruch genommen werden“.