Wenn ein Krankenhaus einen Reha-Patienten weiterversorgt, weil für die Weiterbehandlung keine geeignete Reha-Klinik zur Verfügung steht, muss die Krankenkasse zahlen – auch was das Krankenhaus keine Reha-Zulassung hat. 

Das hat heute das Bundessozialgericht entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 13/19 R). Spannend ist, dass offenbar die Rechtsgrundsätze über ärztliche Notfallversorgung gelten sollen. Danach dürfen „andere Ärzte … in Notfällen in Anspruch genommen werden“. 

Ein ganzes Krankenhaus als „anderer Arzt“ – das klingt nach spannender Gesetzesauslegung. Mehr wissen wir, wenn die Urteilsgründe vorliegen.

Hier geht es zu den Entscheidungsgründen…

 

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