Definitionen statt Investitionen:
Das Medizinregistergesetz im Bundestag
Der Bundestag befasst sich derzeit mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (Medizinregistergesetz – MRG). Das Gesetz soll einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für Medizinregister schaffen, die Qualität und Vergleichbarkeit von Registerdaten zu verbessern sowie deren Nutzung für Versorgung, Forschung und Gesundheitspolitik erleichtern.
Was steht drin?
Es bringt zunächst eine Reihe von neuen Definitionen. Neben dem Begriff „Medizinregister“ wird dabei nun das „qualifizierte Medizinregister“ eingeführt – und das „qualifizierte Medizinregister mit Widerspruchslösung“.
Staatliches „Mastermind“ in der Registerlandschaft soll ein Zentrum für Medizinregister sein, das ein Medizinregisterverzeichnis führt und den – ziemlich anspruchsvoll ausgestalteten Qualifizierungsprozess – überwacht. Die bei jeder Datennutzung zentrale Frage der Interoperabilität von Daten soll das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen der gematik begleiten. Das klingt alles nicht so spannend, oder?
Welche Probleme löst der Entwurf?
Überraschend an diesem Entwurf ist, dass er regulatorische Antworten auf Probleme gibt, die zumindest bislang nicht als zentrale Herausforderungen erschienen:
Ob eine staatlich überwachte Qualitätsoffensive wirklich der Impuls an die Registerlandschaft ist, den es braucht, ist zweifelhaft. Ob die Eintragung in einem Zentralregister irgendetwas Wegeweisendes zur Folge hat, darf man sich zu Recht fragen. Der Gesetzesentwurf wirkt kleinkariert und eher als Hemmschuh, denn als Impulsgeber. Die Interaktionsmöglichkeiten im Gesetzentwurf sind wenig visionär. An erheblichen Qualifizierungsaufwand ist die Möglichkeit geknüpft, dass qualifizierten Register der Austausch von Daten graduell erleichtert wird. Eng begrenzt soll die Datenverarbeitung auch möglich sein, wenn der Patient einer Verarbeitung nicht widerspricht, statt wie bisher eine Einwilligung zu geben. Allerdings sind hier schon im parlamentarischen Verfahren Ängste einiger Abgeordneter formuliert wurden. Es kann also gut sein, dass hier noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.
Immer wieder ist im Bundestag die Rede davon, dass die Landschaft der rund 350 deutschen Medizinregister zersplittert sei. Wenn man diese unter neue Oberbegriffe ordnet, ändert sich daran wenig. Interessanter wäre die Frage, warum eine derart kleinräumige Registerlandschaft überhaupt entstanden ist, in der viele gemeinnützige und private Akteure irgendwann entschieden haben, „ihr Ding“ zu machen. Um Register wirklich zu vernetzen und umfassendere Strukturen zu schaffen, braucht es daher weniger ein Zentralregister, als vielmehr Investitionen und Impulse zur Weiterentwicklung, z.B. mit Blick auf die Entwicklung eines übergreifenden Unique Identifier, also eines Kriteriums, das es erlaubt Daten aus unterschiedlichen Registern im Bezug auf ein Individuum zu „matchen“. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, welchen Beitrag das Medizinregistergesetz im Zusammenhang mit der Umsetzung des Europäischen Gesundheitsdatenraums EHDS spielen soll, der wiederum erhebliche Veränderungen bewirken wird.
Weiterer Diskussionsbedarf
Dennoch sind im Bundestag die ersten Statements von Verbänden und Organisationen des Gesundheitswesens zunächst überwiegend positiv ausgefallen, während sich die Register zurückhaltend geäußert haben. Der Entwurf bringt halt wenig, tut aber auch niemandem weh. Im Plenum des Bundestags tauchen hingegen politische „Urängste“ auf. Von einer Ausnutzung von Patienten als reinen Datenlieferanten ist die Rede aber auch von der Furcht vor einer Datenkrake und der übermächtigen Pharmaindustrie. Auf der anderen Seite wird auch immer wieder auf den Wert interoperativ vernetzter Gesundheitsdaten hingewiesen. Offensichtlich ist also mehr zu besprechen, als nur die Ausgestaltung des „qualifizierten Medizinregisters mit Widerspruchslösung“.
