BSG zur Patientenaufklärung

– B 1 KR 20/19 R –

Das BSG hat heute ein bemerkenswertes Urteil gefasst. Dort heißt es, dass die Patientenaufklärung auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot dient  (B 1 KR 20/19 R). Das klingt erst einmal gar nicht sehr aufregend. Aber dennoch ist es problematisch. Gerade die sogenannte Risikoaufklärung ist kein guter Ort für Ökonomie: Arzt und Patient sollen vor einer Behandlung persönlich und

vertrauensvoll miteinander sprechen und alle Risiken und Chancen abwägen. Hier geht es allein um das Wohl des Patienten und dessen Ängste und Hoffnungen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot braucht dieses Arzt-Patientengespräch nicht, um sich zu entfalten. Im Aufklärungsgespräch sollte der Patient allein im Mittelpunkt stehen – und nicht § 12 SGB V. 

Man stelle sich einmal vor, wenn zukünftig in Urteilen steht:

„Zwar hat der Arzt ausreichend über die medizinischen Risiken aufgeklärt, er hat aber über die Wirtschaftlichkeit der Behandlung  hat er jedoch unzureichende Angaben gemacht.“ Wird das das Aufklärungsgespräch in seinem Charakter verändern? Ich meine schon.

Die medizinische Risikoaufklärung hat einen im Gesetz sehr genau beschriebenen Zweck. Dieser sollte im Mittelpunkt stehen – und nur dieser.

Hier geht es zu dem Urteil des BSG…

Mehr Informationen zu diesem Beitrag:

Argumentation
25%
Überzeugungskraft
25%

Die Entscheidung des BSG ist nicht überzeugend. Ob der Patient im Rahmen des Aufklärungsgesprächs wirklich ein Ohr für  die Kontrolle des Wirtschaftlichkeitsgebotes hat?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert