LSG NW: Vom Viehhändler zum Mietfahrer

LSG NW – L 8 BA 78/18 – 

Im Gesundheitswesen bereitet die Sozialversicherung immer wieder Probleme bei Kooperationen und Aushilfen. Oft wird der Ruf laut, dass die Rechtslage zu unübersichtlich sei und man klarere Regeln benötige.

Dass klare Regeln es allerdings auch nicht immer einfacher machen, zeigt die Entscheidung des Landessozialgerichts Essen, die seit einigen Tagen mit Urteilsgründen vorliegt.

Hier hatte ein Landwirt über viele Jahre auch ein Gewerbe im Bereich Viehtransporte ausgeübt. Vermutlich wurde irgendwann der eigene LKW rostig, jedenfalls wurden auch die Transporte weniger und für diese lieh sich der Landwirt irgendwann das Auto von einem befreundeten Unternehmer aus – und beging damit einen Kardinalfehler. Er wurde nämlich vom Viehhändler zum Mietfahrer. 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Benutzung eines eigenen Lkw und die damit einhergehende Lastentragung in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten für eine selbstständige Tätigkeit sprechen (BSG, Urteile vom 22. Juni 2005, B 12 KR 28/03 R). 

Wird dagegen kein eigenes Transportmittel benutzt, spricht dies entscheidend für eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Dem hat sich das Landessozialgericht NW angeschlossen.

Ob dies anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn er den LKW gemietet hätte oder gar geleast hätte? Hier präferieren die Sozialgerichte das klassische Eigentum am Laster, denn ansonsten setze der Fahrer ja nur wenig eigene Betriebsmittel ein. Allerdings musste sich das Landessozialgericht in diesem Fall hierzu keine Gedanken. Auch sei nicht verschwiegen, dass es auch einige Punkte gab, die gegen den agrarischen Mietfahrer sprachen. Manche Aufträge gingen nämlich schon offenbar von dem LKW-Verleiher aus. Jedenfalls war das Eigentum am Laster aber quasi das „dicke Ding“ in der Argumentationskette des Gerichts.

Schön einfach! Zu einfach?

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert