Dass klare Regeln es allerdings auch nicht immer einfacher machen, zeigt die Entscheidung des Landessozialgerichts Essen, die seit einigen Tagen mit Urteilsgründen vorliegt.
Hier hatte ein Landwirt über viele Jahre auch ein Gewerbe im Bereich Viehtransporte ausgeübt. Vermutlich wurde irgendwann der eigene LKW rostig, jedenfalls wurden auch die Transporte weniger und für diese lieh sich der Landwirt irgendwann das Auto von einem befreundeten Unternehmer aus – und beging damit einen Kardinalfehler. Er wurde nämlich vom Viehhändler zum Mietfahrer.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Benutzung eines eigenen Lkw und die damit einhergehende Lastentragung in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten für eine selbstständige Tätigkeit sprechen (BSG, Urteile vom 22. Juni 2005, B 12 KR 28/03 R).
Wird dagegen kein eigenes Transportmittel benutzt, spricht dies entscheidend für eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Dem hat sich das Landessozialgericht NW angeschlossen.